Stiftungsurkunde

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Stiftungsurkunde

1. Allgemeine Angaben:

 1.1.          Name der Stiftung: „CSILLAGFÉNY” Gemeinnützige Stiftung zur Lebenshilfe derbenachteiligten Kindern.

 1.2.          Abgekürzte Name der Stiftung: Csillagfény Alapítvány

 1.3.          Name der Stiftung auf Fremdsprache: Starlight Foundation

 1.4.          Sitz der Stiftung: 9154. Mosonszentmiklós, Szabadság tér 2.

 1.5.          Name des Stifters: Kusnyár, Tamás

 1.6.          Adresse des Stifters: 2660 Balassagyarmat, Honti u. 65.

            Der Stifter hat den Stifteraufgaben auf den Auftragnehmer übertragen: auf Metzger Mária

            Adresse des Auftragnehmers: 1131 Budapest, Gyöngyösi út 47. fsz. 2.

            Aufenthaltsort und Postadresse: 9027 Győr, Stadion u. 15. fsz. 3.

2. Zweck der Stiftung:

 Die Hilfe in der Lage der nachteiligen Kinder durch solchen Programmorganisationen, die           ihr            körperliche, seelische und geistige Entwicklung helfen, und fallweise Hilfe durch Geschenke.

3. Betrieb der Stiftung:

            Die Stiftung wirkt ihre Tätigkeit innerhalb der ungarischen Landesgrenzen.

            Alle benachteiligte Kinder können an den Dienstleistungen der Stiftung beteiligt werden.

            Die Stiftung organisiert für die benachteiligte Kinder Feste, Programme und          Lagern.            Die Stiftung veröffentlicht ihre Dienstleistungen auf eigener Webseite,  in der Zeitung sowie   durch persönliche Kontakte.

  1. Rechtlicher Status der Stiftung:

 4.1.          Die Stiftung ist eine Non-Profit, gemeinnützige Organisation, zur Erfüllung des Stiftungszweckes dienen von dem Gründer zur Verfügung gestelltes Vermögen und Spenden, bzw. dessen Zinsen und fallweise dessen Erträgen.

 4.2.          Die Stiftung – im Zusammenhang mit der Ziele im zweiten Punkt der Stiftungsurkunde –   treibt bzw. fördert die öffentliche/gemeinnützige Tätigkeiten, nach Maßgaben der folgenden Bestimmungen:

◦         Das Gesetz CXC über die nationale öffentliche Bildung von 2011. 94.§(4) b), 1.§(2)

◦         Der Regierungserlass Nr. 110/2012. (VI.1.) über die Ausgabe, Einführung und Anwendung des nationalen Kernlehrplans. Anlage 1.2.1. Sonderregeln für bestimmte Aufgaben und Institutionen der öffentlichen Bildungseinrichtungen.

◦         Das Gesetz III. von 1993. 64. §

◦         Das Gesetz XXXI.  über die Kinder- und Jugendhilfe von 1997. 1.§(1), 6.§(2a)

◦         Das Gesetz CLIV. über das Gesundheitswesen von 1997. 35.§., 37.§, 42.§.

 

            Folgende gemeinnützige Ziele werden von der Stiftung durch die folgenden Aktivitäten nach             dieser Rechtsvorschriften unterstützt.

  • kulturelle Tätigkeit (z.Bp.: lokale Massenkommunikation, Kunsttätigkeit, Bewahren der
    Kulturerben, Volkskunst, Erbe Bewahren, Kulturpflege der Minderheit und der ethnischen
    Kultur
  • Erziehung und Lehre, Fähigkeitsentwicklung, Verbreitung von Wissen
  • Verteidigung von Kindern und Jugendlichen
  • Betrieb der Indoorspielplätzen, Programme Organisation in Indoor-Kinderspielplätzen
  • Gesundheitsbewahrung, Krankheitsprävention, Heilung-Gesundheit-rehabilitation
  • Unterstützung der Soziale Chancengleichheit von der benachteiligten Gruppen
  • Soziale Tätigkeit (z.Bp.: Familienschutz, Unterstützung von Gesundheitsbeschädigten,
    Unterstützung von Älteren)
  • Internationale Tätigkeit (z.Bp.: internationaler Kulturkontakte, Freundschaften und
    Schüleraustauschkontakten)
  • Fundraising
  • Beihilfe für Großfamilien
  • Talent-Pflege
  • Verlag
  • Gemeindeorganisation
  • Unterstützung der Roma-Integration
  • Bibliothek
  • Behandlung von Kunstsammlungen
  • Tanzunterricht
  • Gemeinschaftsgarten
  • Beihilfe für obdachlosen Familien
  • Subvention der Flüchtlingen mit Spenden und mit Programme
  • Subvention der Behinderten
  • Spende Geschäft
  • Sporttraining Halten
  • Transport von Behinderten
  • Hilfe für die Opfern
  • Auktionen organisieren

 

 4.3.          Die Stiftung übt die Unternehmenstätigkeit nur für die Verwirklichung der gemeinnütziger Ziele in solchem Form aus, damit sie die gemeinnützige Ziele nicht gefährden dürfen.

 4.4.          Die Stiftung wendet ihr Wirtschaftsergebnis ausschließlich in dieser Urkunde gekennzeichneten Zweck. Sie übt keine Investition Tätigkeit aus.

 4.5.          Die Stiftung übt keine direkte politische Tätigkeit aus, ihre Organisation ist unabhängig von den Parteien und mit keinen finanziellen Subvention die Parteien unterstüzt.

  1. Finanzielle Regeln:

 5.1.          Das Stiftungsvermögen wird in vier Teile aufgeteilt:

◦         Beitrag der Stifter

◦         Spenden

◦         Erträgen des Stiftungsvermögens

◦         Ergebnisse der gelegentlichen Geschäftstätigkeit von der Stiftung

 5.2.          Der Beitrag des Stifters: 50.000,- Ft, schreibe Fünfzigtausend Forint, deren Summe der Stifter auf das Konto der Stiftung vor dem Gericht Registrierung der Stiftung eingezahlt hat. (Die Summe muss bis der Anmeldung auf der Bank deponiert werden.)

 5.3.          Das Stiftungsvermögen und deren gesamte Erträgen können bis auf den letzten Forint für die Zweckerfüllung der Stiftung verwendet werden.

 5.4.          Der Jahresabschluss wird von dem Kuratorium zugestimmt, wie geschrieben in die 8.7 Punkte, und es wird von dem Präsident des Kuratoriums unterzeichnet.

 5.5.          Der gemeinnützigen Organisation obliegt eine Anlage zur gemeinnützigen Arbeit mit der Zustimmung des Jahresabschlusses anfertigen, die ihr obliegt in gleichem Form von  Jahresabschlüssen deponieren und veröffentlichen. Das Jahresabschluss und die Anlage zur gemeinnützigen Arbeit sind  für alle einsichtlich und man darf davon in der vereinbarten Art und Weise, in vereinbartem Termin mit dem Direktor des Kuratoriums auf eigenen Kosten Kopie machen.

 5.6.          Die Möglichkeiten zur Beanspruchung der gemeinnützigen Tätigkeiten werden von der Stiftung als mündlichen Informationen, Webseite, Anzeigen in lokaler Presse usw. veröffentlicht.

  1. Die Stiftung ist dafür offen, dass dazu Inländischen und Ausländischen natürliche Personen und Rechtspersonen, Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit gleichermaßen anschließen können. Die Voraussetzung des Anschlusses ist eine Spende-Einzahlung für die Stiftung. Der Stifter grenzt die Mindest- bzw. die Maximalsumme (Wert) der Spende nicht ein.
  2. Kontoführung:  ERSTE Bank Hungary NYRT Westend Fiók 1062. Budapest, Váci út 1-3. Konto Nr.: 11600006-00000000-27615188
  3. Organisation der Stiftung:

 8.1.          Das Kuratorium ist sowohl Entscheidungsträger als auch Leitungsorgan, was besteht aus Präsident und zwei Mitglieder.

 8.2.          Die Mitglieder des Kuratoriums werden von dem Stifter für 5 Jahren ab Gründungsdatum beruft. Die Wiederberufung der Mitglieder des Kuratoriums ist nach fünf Jahren möglich.

 8.3.          Die Mitglieder des Kuratoriums versehen ihr Amt als Arbeiteinsatz, und  sie bekommen für ihre Tätigkeit keine Belohnung.

 8.4.          Das Kuratorium trifft die Entscheidung in allen Fragen gemäß der Stiftung und es bestimmt über das Konto der Stiftung.
Die Annahme des gemeinnützigen Berichts gehört zu dem ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Kuratoriums.

 8.5.          Das Kuratorium hält seine Sitzungen mindestens einmal pro Jahr.
Die Sitzung wird von dem Präsident des Kuratoriums einberufen, durch eine Einladung mindestens vor zwei Tagen zugestellten/elektronische Einladung. Einladung mit Telefonat ist auch möglich, dabei alle folgenden Angaben übergegeben werden müssen.
Die Einladung beinhaltet:
- den Ort und den Termin der Sitzung
- die Tagesordnung der Sitzung
- Im Fall der Beschlussunfähigkeit: den Ort und den Termin der wiederholten Sitzung des Kuratoriums.

 8.6.          Die Sitzungen des Kuratoriums sind öffentlich.

 8.7.          Die Sitzung des Kuratoriums ist beschlussfähig, wenn daran mindestens zwei Drittel der Mitglieder erscheint. Das Kuratorium trifft seine Beschlüsse mit einfacher Wortmehrheit. Während der Entscheidung haben jede Mitglieder des Kuratoriums ein –gleichwertiges – Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten von Kuratorium.

 8.8.          Die Mitglieder des Kuratoriums der Stiftung:

Name der Präsidentin: Metzger Mária

Name der Mutter: Szigeti Mária

Adresse: 9027 Győr, Stadion u. 15. EG 3.

Name des Mitglieds: Boldizsár Krisztina

Name der Mutter: Miklós Mária

Adresse: 9023 Győr, Kodály Z. u. 13. VI/16.

Name des Mitglieds: Ézsaiás Róbert

Name der Mutter: Somogyi Eleonóra

Adresse: 3170 Szécsény, Szántó-Kovács János Str. 42.

 8.9.          Detaillierte Regeln für Funktionieren des Kuratoriums.

Die Sitzung des Kuratoriums nimmt den Jahresabschluss der gemeinnützigen Organisation an und sie benachrichtigt den Stifter.
Die Präsidentin des Kuratoriums der Stiftung führt einen solchen Register, wovon der Inhalt, der Termin und die Kraft der Entscheidungen des Kuratoriums bzw. der Zahl (und der Person) der Entscheidungsförderern und Entscheidungsgegnern feststellbar ist.
Die Entscheidungen werden von Kuratorium am Hauptsitz hinausgehängt und mit den Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Das bezieht sich auch auf die Entscheidungen in der Sache von den Anwendern, die mit dem Antrag auf die Unterstützung an der Stiftung wenden.
Jede kann in den Akten der Stiftung im Zusammenhang mit dem Betrieb einsehen, ausgenommen, wenn es den Individualrecht oder den Datenschutz verletzt.
Die Absicht in den Akten einzusehen muss schriftlich bei der Präsidentin des Kuratoriums eingereicht werden. Die Entscheidung über die Möglichkeit des Einblicks wird von dem Kuratorium getroffen, der Antragsteller wird über die Entscheidung und möglichen Termin des Einsichts, sowie Ort von Präsidentin des Kuratoriums schriftlich informiert. (elektronisch oder Papierform) Das Einsicht in den Akten darf von Kuratorium nur als dann und insoweit abgelehnt werden, wenn das Einblick den Individualrecht von Anderen oder den Datenschutz verletzt.
Das Kuratorium veröffentlicht über den Betrieb der Stiftung, über den Art von Beanspruchung der Dienstleistung und über den Jahresabschluss nach Bedarf, aber mindestens einmal im Jahr eine öffentliche Bekanntmachung, wie folgt: an eigenem Webseite, in der Internet-Zeitung, an irdische Medien.

 8.10.      Unvereinbarkeitsregeln

  1. Die Offiziers bzw. die Aufsichtsratsmitglieder dürfen nicht einander nahe angehören.
  2.  Derjenige Person darf nicht in der Entscheidungsfindung des Leitungsorgans bzw. an der Sitzung des Kuratoriums nicht teilnehmen, der oder dessen nahe Angehöriger, Lebensgefährte aufgrund einer Beschlusses

◦         vom Pflicht oder von der Verantwortung befreit wird, oder

◦         in irgendwelchem Vorteil beteiligt wird, bzw. in der abzuschließenden Rechtsgeschäft ansonsten interessiert ist. Es stellt kein Vorteil, die von irgendjemand uneingeschränkt verfügbare, nicht finanzielle Dienstleistung, die im Rahmen einer zielgerechten Zuweisung der Stiftung jener bekommen kann, bzw. von den Gesellschaftsorgan für seinen Mitglieder, aufgrund der Mitgliedschaft geleistete zielgerechte Zuweisung nach der Stiftungsurkunde.

  1. Der Präsident oder ein Mitglied bei Kontrollkommission, bzw. Rechnungsprüfer darf nicht derjenige Person sein, der

◦         Mitglied bei den höchsten Organe, bzw. Präsident oder Mitglied des Leitungsorgans ist (nicht einschließlich diejenigen Mitglieder der Generalversammlung, die keinen Posten lasten),

◦         mit der gemeinnützigen Organisation außer diesem Mandat auf anderen Erwerb gerichteten Arbeitsverhältnis oder auf sonstige Beschäftigung gerichtete Rechtsverhältnis steht, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.

◦          von zielgerechten Zuweisung des gemeinnützigen Organs beteiligt – ausgenommen die von irgendjemand uneingeschränkt verfügbare, nicht finanzielle Dienstleistungen, und vom Verein für seinen Mitglieder, aufgrund der Mitgliedschaft geleistete zielgerechte Zuweisung nach der Stiftungsurkunde, bzw.

◦         Die nahe Angehörigen von obengenannten Personen.

  1. Derjenige Person darf nicht nach den Insuffizienz des gemeinnützigen Organs als Leitender Offizier bei anderem gemeinnützigen Organ anstellen, der bei solchen gemeinnützigen Organ – mindestens ein Jahre lang während der letzten zwei Jahren vor  dem Insuffizienz – als leitender Offizier eine Posten gelastet hat,

a)      was ohne Rechtsnachfolger zu existieren aufhört, ohne bei den staatlichen Steuer und Zollbehörden registrierten Steuer- und Zollschuld ausgeglichen zu haben,

b)      gegen welche die Staatliche Steuer- und Zollbehörde eine beträchtliche Menge an Steuerdefizit aufgedeckt hat.

c)      gegen welche die Staatliche Steuer- und Zollbehörde eine Betriebsschließung als Maßnahme angewendet hat, oder stattdessen Geldbuße geahndet hat.

d)      Dessen Steuernummer die Staatliche Steuer- und Zollbehörde nach dem Gesetz der Steuerordnung  suspendiert oder gelöscht hat.

  1. Der Leitender Offizier bzw. zu diesem Posten gewählter Person hat die Pflicht, um allen betroffenen gemeinnützigen Organ im Voraus darüber zu informieren, wenn er einen solchen Posten gleichzeitig auch bei einem anderen gemeinnützigen Organ lastet.

 

8.11.        Wenn das Einkommen überschritt den Fünfzig-Millionen Forint pro Jahr, dann ruft ins Leben einen getrennten Aufsichtsrat mit drei Mitgliedern, aufgrund der Vorschriften des Gesetzes CLXXV. über Koalitionsrecht, Non-Profit Status sowie Betrieb und Subvention der nicht-Regierungsorganisationen – im weiteren wird es Ectv. genannt.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden auf fünf Jahren bestellt, ihre Bestellung bestimmt der Stifter. Die Wiederberufung der Mitgliedern des Aufsichtsrats ist nach fünf Jahren möglich.

8.12.        Der Präsident bzw. der Mitglied des Aufsichtsrates darf solch ein Person nicht sein, wer als Präsident oder Mitglied des Kuratoriums ernannt ist, bzw. außer den Mandat im Aufsichtsrat der Stiftung  auf anderen Erwerb gerichteten Arbeitsverhältnis oder auf sonstigen Beschäftigung gerichtete Rechtsverhältnis steht, bzw.  von zielgerechten Zuweisung des gemeinnützigen Organs beteiligen (ausgenommen die von irgendjemand uneingeschränkt verfügbare, nicht finanzielle Dienstleistungen), sowie die Angehörigen von obengenannten Personen.

  1. Die Vertretung der Stiftung:

Der Vertreter der Stiftung ist der jeweilige Präsident des Kuratoriums, wer versieht die Vertretung der Stiftung vor den Behörden sowie vor sonstigen natürlichen Personen und Rechtspersonen. Der Vertreter der Stiftung verfügt im Namen der Stiftung über die Zeichnungsberechtigung. Der Vertreter der Stiftung:

1)      - Name: Metzger Mária

- Name der Mutter: Szigeti Mária

- Adresse: 9027 Győr, Stadion u. 15. EG. 3.

- Art und Weise zur Ausübung des Vertretungsrechtes: selbständig

- Der Umfang der Ausübung des Vertretungsrechtes: allgemeine

2)      - Name: Boldizsár Krisztina

- Name der Mutter: Miklós Mária

- Adresse: 9023 Győr, Kodály Z. u. 13. VI/16.

- Art und Weise zur Ausübung des Vertretungsrechtes: selbständig

- Der Umfang der Ausübung des Vertretungsrechtes: Sonderrechte, dessen Gegenstand: die Ausübung der Arbeitgeber-Rechte über den Präsident des Kuratoriums.

  1. Die Insuffizienz der Stiftung:

            Die Stiftung gestaltet sich für unbestimmte Zeit. – wie es sich aus der Leistung ergibt.

            Wenn die Stiftung erlischt wird, darf die vorhandene Vermögen für originalen Zweck        verwendet  werden.

  1. Schlussbestimmungen:

In der Urkunde nicht geregelte Voraussetzungen haben die Maßnahmen von BGB und Ectv.  verwendet zu werden.

Klausel

Mit diesen Modifikationen konsolidierten Text der Gründungsurkunde entspricht dem geltenden Inhalt nach Entscheidung zur Änderung von 02. Februar 2016. von Auftragnehmer zur Ausübung der Gründungsrechten.

 

            Győr, am 02. Februar 2016.

 

 

 

                                                                        Metzger Mária

                                                                         mit Ausübung der Gründungsrechten Betraute Person

 

            Konsolidierter Text der Gründungsurkunde entspricht dem geltenden Inhalt aufgrund der             Modifikationen.

           

            Győr, am 02. Februar 2016.

 

                                                                        Metzger Mária

                                                                        mit Ausübung der Gründungsrechten Betraute Person