Stiftungsurkunde

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Gründungsurkunde der Stiftung

  1. Algemeine Angaben:

 

1.1.Der Name der Stiftung ist: Csillagfény Stiftung

1.2.Der abgekürzten Name der Stiftung ist: Csillagfény Stiftung

1.3.Der fremdsprachigen Name der Stiftung ist: Starlight Foundation

1.4.Der Standort der Stiftung befindet sich unter: 9023. Győr,  Kodály Zoltán

Straße 13. VI/16.

1.5.Der Name des Gründers ist: Tamás Kusnyár

1.6.Die Addresse des Gründers ist: 2660. Balassagyarmat, Honti 

Straße 65.

 

Die Person, die mit der Übertragung der Pflichten des Stifters von dem Stifter beauftragt

ist: Maria Metzger

 

Die Addresse der beauftragten Person ist: 9023. Győr, Kodály

Zoltán  Straße 13. VI/16.

 

2. Der Zweck der Stiftung ist:

Die Situation der benachteiligten Kindern zu verbessern durch die Organisation von Programmen,

die ihre körperliche, spirituelle und geistige Entwicklung helfen, und gelegentlich mit Geschenken.

  1. Die Art und Weise, wie die Stiftung arbeitet

 

Die Stiftung übt ihre Tätigkeit auf dem Gebiet Ungarns aus.

Jedes benachteiligten Kind kann von der Dienstleistung der Stiftung profitieren.

 

Die Stiftung organisiert Festlichkeite, Programme und Campingausflüge für den benachteiligten

 

Die Stiftung veröffentlicht ihre Dienstleistungen auf einer eigene Webseite, in der Presse

und durch persönliche Kontakte.

  1. Die Rechtsstellung der Stiftung
  1. Die Stiftung ist eine gemeinnützige Organisation, die stellt die Erreichung ihres Ziels aus dem vom

 

Stifter zur Verfügung gestellten Vermögen und Spenden, und aus dem Zinsen des Vermögens, und

gelegentlich aus der Ergebniss von ihrem Unternehmen.

 

2. Die Stiftung übt aus, beziehungsweise unterstützt die folgende öffentliche und gemeinnützige

AktivitÄte im Zusammenhang mit dem Ziel, das in dem zweiten Punkt der Gründungsurkunde

definiert ist, nach dem Maßgaben dem folgenden Bestimmungen:

Das Gesetz über die Nationale Öffentliche Bildung aus dem Jahr 2011 und mit der Nummer CXXX

Artikel 94. Punkt 4/B Artikel 1. der zweiten Absatz.

Regierungsordnung mit der Nummer 110/2012. (VI.4.)  über die

Veröffentlichung, die Einführung und die Anwendung

des Nationalen Kernlehrplans, Anlage 1.2.1. 

Die Sonderregelungen, die beziehen sich auf die

bestimmten Aufgaben und Institutionen des öffentlichen

Das Gesetz aus dem Jahr 1993 und mit der Nummer III.

Artikel 64.

 

Das Gesetz aus dem Jahr 1997 und mit der Nummer

XXXI. über dem Schutz von Kindern und über die

Verwaltung des Vormundschaftsfalls Artikel 1. (Artikel

 

6.) Absatz 2/A.

Das Gesetz über die Gesundheitspflege aus dem Jahr

1997 und mit der Nummer CLIV. Artikel 35, Artikel 37

und Artikel 42.

 

Die Stiftung unterstützt die obigen rechtlichen Zwecke mit die folgenden Tätigkeit:

- Kulturelle Tätigkeit, zum Beispiel lokale Massenkommunikation, künstliche Tätigkeit, die

Bewahrung der kulturelles Erbe, Volkskunst, die Bewahrung der Tradition, die Pflege der

Kultur der Minderheiten und der Kultur der NationalitÄten,

–        Bildung und Unterricht, die Entwicklung der Fähigkeiten, die Verbreitung von Wissen,

–        Kinder und Jugendschutz,

–        Der Betrieb des Spielhauses, und die Organisation von Programmen, die zu dem Betrieb des

Spielhauses gehören,

–        Die Bewahrung der Gesundheit, KrankheitsprÄvention, Medizinische, gesundheitliche

Rehabilitation,

–        die Förderung der sozialen Chancengleichheit der benachteiligten Gruppen,

–        Soziale AktivitÄt, zum Beispiel Familienschutz, die Unterstützung der Leute, die

gesundheitlich beeintrÄchtigt sind, und die Unterstützung der Ältere Leute,

–        Internationale AktivitÄt, zum Beispiel internationale kulturelle, freundschaftliche und

austauschbezogene Beziehungen,

–        Spendenorganisation,

–        Die Hilfe der Frauen, die eine kinderreiche Familie haben,

–        Talentförderung,

–        Die Ausgabe der Bücher,

–        Gemeinschaftsorganisation

–        Die Unterstützung der Roma

–        Integration,

–        Tätigkeit in der Bibliothek,

–        Die Behandlung der künstliche Sammlungen,

–        Tanzunterricht,

–        Gemeinschaftsgarten,

–        Die Hilfe der abdachlose Familien,

–        Die Bereitsstellung von Wohnunterstützung, die Unterbringung der Bedürftigen zu diesen

Zweck, die Behandlung von Immobilien,

–        Die Unterstützung der Flüchtlingen durch Programmen, beziehungsweise durch Spenden,

–        Die Unterstützung der Leute, die mit Behinderung leben,

–        SpendengeschÄft,

–        Die Durchfühlung der sportliche AktivitÄten,

–        Die Lieferung der Leute, die eingeschrÄnkte MobilitÄt haben,

–        Die Hilfe der Opfern,

–        Die Durchfühlung der Auktionen

4.3. Die Stiftung führt eine unternehmerische Tätigkeit aus, um ihren gemeinnützigen Zweck zu

erreichen, und um diesen Zweck nicht zu gefÄhrden.

 

4.4. Die Stiftung benutzt das Ergebnis der Finanzverwaltung aussließlich um das Ziel zu

verwirklichen, das in die jetzige Gründungsurkunde bemerkt ist. Sie führt keine InvestitionstÄtigkeit aus.

 

4.5. Die Stiftung betreibt keine direkte politische Tätigkeit, ihre Organisation ist unabhÄngig von dem Parteien, und sie gewÄhrt keine finanzielle Unterstützung für die Parteien.

 

5. Finanzielle Regeln

 

5.1.Das Vermögen der Stiftung besteht aus vier Teilen:

- Aus dem Gründungsbeitrag,

- Aus die Spenden, die für die Stiftung bezahlt werden,

- Aus dem Zinsen des Vermögens der Stiftung,

– aus dem Ergebnis der gelegentlichen unternehmerische Tätigkeit der Stiftung.   

5.2. Die Summe des Gründungsbetrags betrÄgt 50.000 Ft (sagen und schreiben: fünfzehntausend Ft),

und diese Summe ist schon von dem Gründer auf dem Konto der Stiftung, bevor dem Gerichtseintritt

der Stiftung bezahlt. Der Gründer hÄlt die Summe an dem Einlagenkonto des Kontoführenden

Finanzinstituts bis zu dem Eintritt der Stiftung.

 

5.3. Das Vermögen der Stiftung und alle seine Erlöse können benutzt werden, um die Zwecke der

Stiftung zu erreichen.

 

5.4. Das Jahresbericht der Stiftung wird von dem Stiftungsrat genehmigt, nach der Art und Weise, die

in dem 8.7. Punkt geschrieben ist, und die ErklÄrung über die Genehmigung des Jahresberichts wird

von dem Vorsitzender des Kuratoriums unterzeichnet.

 

5.5. Die gemeinnützige Organisation ist verpflichtet um einen Anhang über die öffentliche Versorgung

der Stiftung zu vorbereiten, zusammen mit der Genehmigung des Jahresberichts, und dieser Anhang

sollte von dem Vorsitzender des Kuratoriums angelegt und veröffentlicht werden, nach der gleichen

Art und Weise, wie das Jahresbericht angelegt und veröffentlicht werden sollte. Irgendjemand kann

das Jahresbericht der Stiftung und den Anhang über die öffentliche Versorgung der Stiftung

untersuchen, und er oder sie kann eine Kopie vorbereiten auf seinen oder ihren eigenen Kosten, zu

der vereinbarten Zeit und an dem vereinbarten Ort, die mit dem Vorsitzender des Kuratoriums

vereinbart sind.

 

5.6. Die Möglichkeit um die gemeinnützige Tätigkeiten zu nutzen wird aus mündlichen Informationen,

auf der Webseite, aus Anzeigen, die in der lokalen Presse publiziert wurden, und so weiter von der

Stiftung veröffentlicht.

 

6. Die Stiftung ist offen, das bedeutet, dass InlÄndische und AuslÄndische Natürliche und Juristische

Personen, sowie Ökonomische Geselschaften ohne Juristische Persönlichkeit sich beide diese

Stiftung an-schließen können.

 

Die Bedingung der Beitritt ist die Zahlung einer Spende für die Stiftung. Der Mindest und

Höchstbetrag, also der Minimal und Maximalwert der Spende wird von dem Gründer nicht begrenzt.

 

7. Kontoverwaltung Der Kontoführend der Stiftung ist die Erste Bank Hungary Offene

Aktiengeselschaft,

Westend Zweigstelle

1062. Budapest, Váci  Straße 1-3.

Kontonummer: 11600006-00000000-27615188

8. Die Organisation der Stiftung

 

8.1.Die Entscheidungs und Leitungsorgan der Stiftung

ist das Kuratorium, das aus einen Vorsitzenden und drei

Mitgliedern besteht.

 

8.2. Die Mitglieder des Kuratoriums werden von dem

Gründer auf unbestimmte Zeit ernannt. Die Bestellung

gilt bis auf Widerruf.

 

8.3. Die Mitglieder des Kuratoriums nehmen ihre Aufgaben in

der Sozialarbeit wahr, sie erhalten für diese Tätigkeit

keine Vergütung.

 

8.4. Das Kuratorium entscheidet sich in allen Angelegenheiten rund um die Stiftung, und es hat die

Kontrolle über das Konto der Stiftung.

 

Die Annahme des Gemeinwohlberichts gehört zu der exklusive ZustÄndigkeit des Kuratoriums.

 

8.5.Das Kuratorium hÄlt eine Sitzung mindestens einmal in dem Jahr.

Die Sitzung des Kuratoriums wird von dem Vorsitzenden des Kuratoriums einberuft mit einer

elektronische Einladung, die mindestens zwei Tagen vor der Sitzung zugestellt wird. Eine telefonische

Einladung ist auch möglich, mit der ErzÄhlung von allen, was in der elektronischen Einladung

einhalten ist.

Die Einladung enthÄlt:

- Dem Ort und die Zeit des Treffens,

- Die Tagesordnung des Treffens,

- In dem Fall der BeschlussunfÄhigkeit dem Ort und die Zeit der wiederholte Sitzung des

 

8.6.Die Sitzungen des Kuratoriums sind öffentlich.

 

8.7.Der Treffen des Kuratoriums ist beschlussfÄhig, wenn mindestens zwei Drittel der

Mitgliedern des Kuratoriums nehmen daran Teil.

Das Kuratorium fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Während der Fassung des

Beschlusses jedes Mitglied des Kuratoriums hat ein gleichwertiges Stimmrecht.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Kuratoriums.

 

8.8  Die Mitglieder des Kuratoriums der Stiftung

Der Name der PrÄsidentin des Kuratoriums ist: Maria Metzger

Der Name ihrer Mutter ist: Maria Szigeti

Ihre Addresse ist:

 

9023. Győr, Kodály Zoltán  Straße 13. VI/16.

Der Name des VizeprÄsidents des Kuratoriums ist:

Keve Fény

 

Der Name seiner Mutter ist: Maria Metzger

Seine Addresse ist:

9023. Győr, Kodály Zoltán  Straße 13. VI/16.

 

Der Name des Mitglieds des Kuratoriums ist: Krisztina Boldizsár

Der Name ihrer Mutter ist: Maria Miklós

Ihre Addresse ist: 9023. Győr, Kodály Z.  Straße 13. VI/16.

Der Name des Mitglieds des Kuratoriums ist: Róbert

Ézsiás

 

Der Name seiner Mutter ist: Eleonóra Somogyi

Seine Addresse ist: 3170. Szécsény, Szántó-Kovács

János  Straße 42.

 

8.9.

Die ausführliche Regeln der Arbeit des Kuratoriums

Die Sitzung des Kuratoriums nimmt das Jahresbericht

der gemeinnützige Organisation an, und sie informiert

den Gründer darüber.

 

Die PrÄsidentin des Kuratoriums der Stiftung führt ein

Protokoll über die Sitzungen, aus dem das Inhalt der

 

Beschlüsse des Kuratoriums, die Zeit der Fassung der

Beschlüsse des Kuratoriums, die Gültigkeit der

Beschlüsse des Kuratoriums, beziehungsweise die Zahl

und die Personen der Befürworter und Gegner der

Entscheidung bestimmt werden können.

Die Beschlüsse des Kuratoriums werden an dem

Standort des Kuratoriums ausgehÄngt, und sie werden

mit den Stakeholdern schriftlich kommuniziert. Dies gilt

aus für die Entscheidungen über diejenigen, die

Unterstützung bei der Stiftung beantragen.

 

Jeder kann die Dokumente im Zusammenhang mit der Arbeit der Stiftung einsehen, außer dem Fall,

wenn die Untersuchung der Dokumente das Datenschutzrecht einer anderen Person, oder den

Datenschutz verletzt.

 

Die AbsichtserklÄrung über die Untersuchung der Dokumente sollte der PrÄsidentin des

Kuratoriums schriftlich vorgelegt werden. Das Kuratorium entscheidet sich über die Möglichkeit der

Untersuchung der Dokumente, und die PrÄsidentin des Kuratoriums schriftlich informiert den

Antragsteller über die mögliche Zeit, beziehungsweise über den Ort der Untersuchung der

Dokumente, entweder elektronisch oder auf Papier. Das Kuratorium kann die Untersuchung der

Dokumente nur dann und nur in diesem Ausmaß ablehnen, wenn die Untersuchung der Dokumente

das Datenschutzrecht von einen anderen Person verletzt, oder wenn sie gegen den Datenschutz

verstößt.

 

Der Stiftungsrat veröffentlicht eine öffentliche Ankündigung über den Betrieb der Stiftung, über die

Art und Weise der Nutzung des Dienstes und die Berichte der Stiftung bei Bedarf, aber mindestens

einmal in dem Jahr, wie folgt: auf der eigenen Webseite der Stiftung, in einer Online - Zeitung, und in

terrestrischen Medien.

 

8.10.       Regeln für Interessenkonflikte

 

Bis drei Jahren nach der Beendigung der gemeinnützige Organisation kann die Person der Senior

Offizier einer anderen gemeinnützige Organisation nicht sein, die einen leitendes Amt bei einer

solchen Organisation in zwei Jahren vor der Beendigung der gemeinnützige Organisation mindestens

bis einem Jahr innehatte,

 a.

Die ohne Rechtsnachfolger zu existieren so aufgehört hat, dass sie ihren eingetragene Steuer und

Zollschulden bei der Staatliche Steuer – und Zollbehörde nicht beglichen hat,

 

b. Bei der die staatliche Steuer – und Zollbehörde einen erheblichen Steuermangel festgestellt hat,

 

c. Bei der die Staatliche Steuer – und Zollbehörde dem Sanktion der Schließung des GeschÄfts

angewandt hat, oder die Staatliche Steuer – und Zollbehörde statt der Betriebsschließung ein

Bußgeld verhÄngt hat.

d. Deren Steuernummer von der Staatliche Steuer – und Zollbehörde nach dem Gesetz über die

Besteuerung ausgesetzt oder gelöscht wird.

 

2. Der Senior Offizier, beziehungsweise die Person, die als Senior Offizier ernannt wird, ist

verpflichtet um alle betroffenen gemeinnützige Organisationen im Voraus darüber informieren, dass

er oder sie gleichzeitig dieses Amt auch bei einer anderen gemeinnützige Organisation innehat.

 

8.11. Wenn das Jahreseinkommen der Stiftung den Betrag 50 millionen Ft übersteigt, dann die

Stiftung schafft einen von dem Kuratorium getrennten Aufsichtsrat, das aus drei Mitgliedern

besteht. Dieses Aufsichtsrat wird auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über das

Vereinigungsrecht, über das Rechtform der gemeinnützige Organisationen, sowie die Arbeit und die

Unterstützung der zivile Organisationen aus dem Jahr 2011 und mit der Nummer CLXXV. (im

folgenden: Gvra / Ectvv) geschafft. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von dem Gründer

ernannt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Nach dem Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren die

Mitglieder des Aufsichtsrats können wieder ernannt werden.

 

9. Die Vertretung der Stiftung Die Vertreterin der Stiftung ist die derzeitige Vorsitzende des

Kuratoriums, die die Vertretung der Stiftung vor Behörden und vor anderen rechtlichen und

natürlichen Personen übernimmt. Die Vertreterin der Stiftung hat das Recht, im Namen der Stiftung

zu unterzeichnen. Die Vertreterin der Stiftung ist: (1.) Ihr Name ist: Maria Metzger

Der Name ihrer Mutter ist: Maria Szigeti

Ihre Addresse ist: 9023. Győr, Kodály Zoltán  Straße 13.

VI/16.

Die Art und Weise der Ausübung des

Vertretungsrechts ist: unabhÄngig.

Der Umfang der Ausübung des

Vertretungsrechts ist: allgemein.

(2.) Sein Name ist: Keve Fény

Der Name seiner Mutter ist: Maria Metzger

Seine Addresse ist: 9023. Győr, Kodály Zoltán

Straße 13. VI/16.

Die Art und Weise der Ausübung des

Vertretungsrechts ist: unabhÄngig.

Der Umfang der Ausübung des

Vertretungsrechts ist: allgemein.

Der Umfang der Ausübung des

Vertretungsrechts ist: eigenartig, der

Gegenstand der Rechtsausübung ist:

die Ausübung der Arbeitgeberrechte gegenüber

der Vorsitzenden des Kuratoriums der Stiftung.

(3.) Ihr Name ist: Krisztina Boldizsár

Der Name ihrer Mutter ist: Maria Miklós

Ihre Addresse ist:

9023 Győr, Kodály Z.  Straße 13. VI/16.

 

Die Art und Weise der Ausübung des Vertretungsrechts ist: unabhÄngig.

Der Umfang der Ausübung des Vertretungsrechts ist eigenartig, das Gegenstand der

Rechtsausübungs ist die Ausübung der Arbeitgeberrechte gegenüber der Vorsitzenden des

Kuratoriums der Stiftung.

 

10. Die Beendigung der Stiftung

Aufgrund ihrer Natur ist die Stiftung auf unbestimmte Zeit errichtet.

Wenn die Stiftung nach der Bestimmungen des Gesetzes aus dem Jahr 2013 und mit der Nummer V.

beendigt wird, dann das verhandene Vermögen der Stiftung muss für den ursprünglichen Zweck

genutzt werden.

 

  1. Schlussbestimmungen

 

In Angelegenheiten, die in der Gründungsurkunde nicht geregelt sind, müssen die Bestimmungen

des Bürgerliches Gesetzbuchs aus dem Jahr 2013 und mit der Nummer V. (BGB) / (PTK),

beziehungsweise die Bestimmungen des Gesetzes über das Vereinigungsrecht, über das Rechtsform

der gemeinnützige Organisationen, sowie die Arbeit und die Unterstützung der zivile Organisationen

aus dem Jahr 2011 und mit der Nummer CLXXV. (GVRA) / (Ectv) angewandt werden.

 

Klausel

 

Der Text der Gründungsurkunde, der in eine einheitliche Struktur mit diesen Modifikationen

eingegliedert wird, entspricht dem aktuellen Inhalt, der auf der Grundlage von Änderungen, und

nach der Entscheidung über Änderungen, die von der Person gebracht wird, die mit der Ausübung

der Gründungsrechte betraut ist, wirksam wurde.

 

 

Győr, der ersten August, 2023.

 

Maria Metzger

 

Die Person, die mit der Ausübung der Gründungsrechte betraut ist

Der Text der Gründungsurkunde, der in eine einheitliche Struktur eingegliedert wird, entspricht dem

aktuellen Inhalt der Gründungsurkunde, der auf der Grundlage von Änderungen wirksam wurde.

 

Győr, der ersten August, 2023.

 

Maria Metzger

 

Die Person, die mit der Ausübung der Gründungsrechte betraut ist